Die Bundesregierung kündigt das neue Förderprogramm für vollelektrische Farzeuge an und wir haben für euch die wichtigsten Informationen zusammengetragen.

Das neue E-Auto-Förderprogramm für Privatpersonen wird konkret: Wer sein Elektroauto oder bestimmte Plug-in-Hybride sowie Elektroautos mit Reichweitenverlängerer ab dem 1. Januar 2026 neu zugelassen hat oder zulässt und unter einer bestimmten Einkommensgrenze liegt, kann je nach Fahrzeug, Einkommen und Familiengröße Fördermittel in Höhe von 1.500 bis 6.000 Euro beantragen. Auf entsprechende Eckpunkte hat sich die Bundesregierung verständigt. Förderfähig sind sowohl Kauf als auch Leasing von Neuwagen. Die vorhandenen Mittel in Höhe von insgesamt drei Milliarden Euro reichen für geschätzt 800.000 geförderte Fahrzeuge im Zeitraum von 2026 bis 2029. Für die Förderung maßgeblich ist das Datum der Neuzulassung ab dem 1. Januar 2026. Die Förder-Anträge können rückwirkend gestellt werden, das Online-Portal dazu wird voraussichtlich im Mai 2026 freigeschaltet.

Bundesumweltminister Carsten Schneider: „Wir wollen mit diesem Förderprogramm etwas für die Umwelt tun, für unsere europäische Automobilindustrie und für die Haushalte, die sich ohne Unterstützung noch kein Elektroauto leisten konnten. Nachdem die Bundesregierung bereits viel getan hat, um E-Autos als Firmenwagen attraktiv zu machen, unterstützt dieses Förderprogramm gezielt Privatleute. Die Mittel reichen für geschätzt 800.000 Fahrzeuge in den nächsten drei bis vier Jahren. Das ist ein starker Anschub für die Elektromobilität in Deutschland. Und es ist ein Anschub für unsere heimische Automobilwirtschaft, die starke Elektroautos im Angebot hat. Im vergangenen Jahr waren etwa 80 Prozent der bei uns neu zugelassenen Elektroautos und Plug-in-Hybride aus europäischer Produktion. Auch die Top-Ten der neu zugelassenen E-Fahrzeugmodelle zeigen, wie stark die deutsche Autoindustrie ist. In diesem Jahr werden noch weitere und auch günstigere Modelle der deutschen Hersteller auf den Markt kommen.“

Gefördert werden private Haushalte beim Kauf oder Leasing eines Neufahrzeugs mit einem rein batterie-elektrischen Antrieb oder bestimmte Fahrzeuge mit einem Plug-In-Hybrid-Antrieb beziehungsweise Fahrzeuge mit batterieelektrischem Antrieb und Reichweitenverlängerer („Range-Extender“). Die Förderung erfolgt unabhängig vom Listenpreis. Die Basisförderung beträgt 3.000 Euro für batterieelektrische Fahrzeuge beziehungsweise 1.500 Euro für Plug-In-Hybride oder Range Extender. Damit die beiden Letzteren förderfähig sind, dürfen sie nicht mehr als 60 Gramm CO2 pro Kilometer ausstoßen oder müssen eine elektrische Reichweite von mindestens 80 Kilometer haben. Für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2027 wird eine Umstellung der Förderung für danach neu zugelassene Plug-in-Hybride geprüft, die sich an den CO2-Emissionen im realen Betrieb orientiert, um einen möglichst großen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten und einen Anreiz für eine möglichst weitreichende Nutzung des elektrischen Antriebs zu geben. Alle geförderten Fahrzeuge müssen mindestens 36 Monate gehalten werden.

Soziale Staffelung

Die Einkommensgrenze liegt bei 80.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen. Als Nachweis dienen die Steuerbescheide der Vorjahre. Die Summe entspricht ungefähr einem monatlichen Haushaltsnettoeinkommen von 4.800 Euro bei ledigen Personen und 5.400 Euro bei Ehepaaren. Die Einkommensgrenze erhöht sich um 5.000 Euro je Kind auf bis zu 90.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen.

Für Haushalte mit maximal 60.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen gibt es einen Aufschlag auf die Basisförderung von 1.000 Euro, für Haushalte mit maximal 45.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen von weiteren 1.000 Euro. Pro Kind erhöht sich außerdem die Fördersumme um 500 Euro, insgesamt um maximal 1.000 Euro. Je nach Fahrzeugart, Familiengröße und Einkommen ist somit eine Förderung zwischen 1.500 Euro und 6.000 Euro möglich.

Die soziale Staffelung gilt für Kauf und Leasing gleichermaßen. Das heißt, auch beim Leasing kann die Anschaffung eines reinen Elektroautos mit bis zu 6.000 Euro unterstützt werden.

Antragsverfahren

Der Antrag auf Förderung kann erst nach der Zulassung des Fahrzeugs gestellt werden. Die Antragstellung muss spätestens ein Jahr nach der Zulassung auf die Antragstellerin oder den Antragsteller erfolgen. Um die Bearbeitungszeit zu verkürzen und den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, wird der Prozess möglichst digitalisiert umgesetzt: Alle erforderlichen Unterlagen und Informationen (zum Beispiel Einkommensteuerbescheid) können von den Antragstellern in digitaler Form eingereicht werden.

Fragen und Antworten zum neuen E-Auto-Förderprogramm

Stand: 19.01.2026

Worum geht es? 

Der Koalitionsausschuss hat am 8. Oktober 2025 beschlossen, ein neues Programm zur Förderung von Elektroautos zu entwickeln, um mehr Privatpersonen den Umstieg auf klimafreundliche Mobilität zu ermöglichen. 

Der Koalitionsausschuss hat sich am 27./28. November auf weitere Eckpunkte des Programms verständigt. 

Das Programm verfolgt klima-, sozial- und industriepolitische Ziele und ist auf die Förderung von Kauf und Leasing von Neuwagen ausgerichtet. 

Die Ausarbeitung des Programms liegt in der Federführung des Bundesumweltministeriums. 

Was wird gefördert? 

Das Förderprogramm ist auf Kauf oder Leasing von Neuwagen ausgerichtet. 

Förderfähig sind beim Start der Förderung alle erstmals im Inland zugelassenen Neufahrzeuge der Fahrzeugklasse M1 mit rein batterieelektrischem Antrieb, batterieelektrischem Antrieb mit Range-Extender oder mit Plug-in-Hybrid-Antrieb. Fahrzeuge mit Range-Extender (Range Extended Electric Vehicle, REEV) oder Plug-in-Hybrid-Antrieb (Plug-In-Hybrid Electric Vehicle, PHEV) werden gefördert, sofern die Fahrzeuge bestimmte klimaschutzrelevante Anforderungen erfüllen. Ob auch Fahrzeuge mit Brennstoffzellenantrieb in die Förderung aufgenommen werden, wird noch geprüft. 

Warum werden Fahrzeuge mit batterieelektrischem Antrieb gefördert? 

Die Elektromobilität ist die zentrale Zukunftstechnologie auf dem Weg zur Klimaneutralität. Um die Führungsrolle der deutschen Automobilindustrie in Zukunft zu behaupten braucht es einen starken Heimatmarkt für Elektromobilität. Die Förderung setzt einen wichtigen Impuls für den Hochlauf der E-Mobilität und ist ein Anschub für die deutsche und europäische Automobilwirtschaft. 

Elektroautos fahren lokal emissionsfrei und sind über den gesamten Lebenszyklus bereits heute deutlich klima- und umweltfreundlicher als Verbrenner. Mit dem steigenden Anteil erneuerbarer Energien am Strommix vergrößert sich dieser Vorteil weiter. Ein Grund dafür ist, dass E-Autos deutlich effizienter und sparsamer als Verbrenner sind. Sie haben einen deutlich höheren Wirkungsgrad, d.h. mit derselben Energiemenge können Elektroautos deutlich weiter fahren. Entsprechend sind die Energiekosten pro 100km oft deutlich niedriger – besonders beim Laden zuhause. Es gibt auch keinen Ölwechsel, keinen Auspuff, keinen Kupplungsverschleiß. Das spart Werkstattkosten. Und: E-Autos sind aktuell für mehrere Jahre von der Kfz-Steuer befreit. 

Auch darüber hinaus haben Elektroautos weitere Vorteile für Umwelt und Lebensqualität: Sie stoßen kein Stickoxid und kaum Feinstaub aus. Gerade in Städten verbessert das die Luftqualität spürbar. Elektroautos sind leise – das ist gut für Wohngebiete und Innenstädte. 

Wann startet die Förderung? 

Förderfähig sind Fahrzeuge, die nach dem 01.01.2026 neu zugelassen werden. Förder-Anträge sind voraussichtlich ab Mai 2026 online möglich. Die Förderung kann rückwirkend beantragt werden. Entscheidend ist das Datum der Neuzulassung nach dem 1.1.2026. 

Wer kann die Förderung beantragen? 

Die neue E-Auto-Förderung unterstützt Privatpersonen beim Kauf oder beim Leasing eines erstmals im Inland zugelassenen Neufahrzeugs der EU-Fahrzeugklasse M1 mit rein batterieelektrischem Antrieb oder bestimmten Fahrzeugen mit extern aufladbarem Hybridantrieb (Plug-in-Hybride sowie sog. Range-Extender). Die festgelegte Einkommensgrenze liegt bei maximal 80.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen. Die Einkommensgrenze verschiebt sich für bis zu zwei Kinder (unter 18 Jahren) um 5.000 Euro je Kind nach oben. Sie liegt bei Familien mit zwei oder mehr Kindern damit bei maximal 90.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen. 

Nachweis des Haushaltseinkommens: Die Höhe des zu versteuernden Einkommens ergibt sich aus dem Durchschnitt der beiden jeweils aktuellsten Steuerbescheide, die maximal drei Kalenderjahre alt sein dürfen. Für einen Förderantrag Anfang 2026 können Sie demnach den Durchschnitt des zu versteuernden Einkommens der Steuerbescheide 2024 und 2023 ansetzen. 

Für verheiratete AntragstellerInnen, solche in eingetragenen Lebenspartnerschaften sowie solche in eheähnlichen Gemeinschaften wird das zu versteuernde Einkommen der Partnerin oder des Partners hinzuaddiert (sofern nicht bereits im Rahmen des Steuerbescheids des Antragstellers gemeinsam veranlagt). 

Die Details der Berechnungsgrundlage, das Vorgehen für Antragsteller ohne Einkommenssteuerbescheid sowie die genaue Berücksichtigung von Kindern werden zeitnah im Rahmen der Förderrichtlinie veröffentlicht. 

Was ist mit anderen Haushaltstypen, etwa Paaren ohne Trauschein und mit gemeinsamen Kindern? 

Zugrunde gelegt wird auch bei eheähnlichen Gemeinschaften das zu versteuernde Einkommen beider PartnerInnen. Das zu versteuernde Haushaltseinkommen ergibt sich aus der Addition beider Einzel-Einkommen. Die Details der Berechnungsgrundlage, das Vorgehen für Antragstellerinnen und Antragsteller sowie die genaue Berücksichtigung von Kindern werden zeitnah im Rahmen der Förderrichtlinie veröffentlicht. Ihnen entsteht dadurch kein Nachteil, denn die Förderung kann ein Jahr rückwirkend beantragt werden. 

Was ist mit Rentnerinnen oder Rentnern ohne Einkommenssteuererklärung? 

Falls Sie nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind und für die vergangenen Jahre keine Steuererklärung vorhanden ist, kann diese nachträglich abgegeben werden. Rentnerinnen und Rentner ohne Einkommenssteuererklärung können eine Rentenbezugsbescheinigung sowie eine Selbsterklärung über weitere Einkünfte vorlegen. 

Die Details der Berechnungsgrundlage, das Vorgehen für Antragsteller ohne Einkommenssteuerbescheid sowie die genaue Berücksichtigung von Kindern werden zeitnah im Rahmen der Förderrichtlinie veröffentlicht. Den Betroffenen entsteht dadurch kein Nachteil, denn die Förderung kann ein Jahr rückwirkend beantragt werden. 

Warum wurde die Einkommensgrenze bei 80.000 Euro zu versteuerndem Einkommen festgelegt? 

Die festgelegte Einkommensgrenze von 80.000 Euro pro Haushalt entspricht dem Medianeinkommen von Neuwagenkäufern. Das ergibt sich unter anderem aus Daten der Erhebung „Mobilität in Deutschland“: Damit können rund die Hälfte der Haushalte, die privat einen Neuwagen anschaffen, von der Prämie profitieren. Die Einkommensgrenze ist damit ein Teil der sozialen Staffelung, die sicherstellen soll, dass Mitnahmeeffekte vermieden werden und die Fördergelder gezielt bei denen ankommen, die die Unterstützung wirklich brauchen. 

Wie hoch ist die Förderung?

  • Basisförderung: Die Basisförderung beträgt 3.000 Euro für rein batterieelektrische Fahrzeuge und 1.500 Euro für Plug-In-Hybride und Elektroautos mit Range-Extender
  • Förderung für Familien
    • pro Kind 500 Euro zusätzlich, maximal 1.000 Euro (bis zu 2 Kinder werden berücksichtigt)
    • Soziale Staffelung: plus 1.000 Euro bei unter 60.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen/Jahr plus weitere 1.000 Euro bei unter 45.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen/Jahr

Bei Anschaffung eines rein batterieelektrischen Fahrzeugs:

Zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen Haushalt ohne Kinder unter 18 Jahren Haushalt mit einem Kind unter 18 Jahren Haushaltmit zwei und mehr Kindern unter 18 Jahren
85.001 bis 90.000 Euro nicht förderfähig nicht förderfähig 2.500 Euro
80.001 bis 85.000 Euro nicht förderfähig 2.000 Euro 2.500 Euro
60.001 bis 80.000 Euro 1.500 Euro 2.000 Euro 2.500 Euro
45.001 bis 60.000 Euro 2.500 Euro 3.000 Euro 3.500 Euro
bis 45.000 Euro 3.500 Euro 4.000 Euro 4.500 Euro

Bei Anschaffung eines förderfähigen Plug-In-Hybrids (PHEV) oder Elektrofahrzeugs mit Range-Extender (REEV):

Zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen Haushalt ohne Kinder unter 18 Jahren Haushalt mit einem Kind unter 18 Jahren Haushaltmit zwei und mehr Kindern unter 18 Jahren
85.001 bis 90.000 Euro nicht förderfähig nicht förderfähig 2.500 Euro
80.001 bis 85.000 Euro nicht förderfähig 2.000 Euro 2.500 Euro
60.001 bis 80.000 Euro 1.500 Euro 2.000 Euro 2.500 Euro
45.001 bis 60.000 Euro 2.500 Euro 3.000 Euro 3.500 Euro
bis 45.000 Euro 3.500 Euro 4.000 Euro 4.500 Euro

Stand:

Welche Plug-In-Hybride und Elektrofahrzeuge mit Range-Extender sind förderfähig?

Im Zeitraum vom 01.01.2026 bis 30.06.2027 sind Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge oder Fahrzeuge mit batterieelektrischem Antrieb und Range-Extender förderfähig, sofern deren CO2-Emissionen einen Wert von 60 g CO2/km (Typgenehmigungswert) nicht überschreiten oder deren elektrische Reichweite mindestens 80 Kilometer beträgt.

Für den Zeitraum ab dem 01.07.2027 prüft die Bundesregierung eine Förderung von Plug-In-Hybriden und Fahrzeugen mit Range Extender, die sich an den CO2-Emissionen im realen Betrieb orientiert, um einen möglichst großen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten und einen Anreiz für eine möglichst weitreichende Nutzung des elektrischen Antriebs zu geben.

Wie kann die Förderfähigkeit eines Fahrzeugs vorab geprüft werden?

Informationen zu den jeweiligen CO2-Emissionen eines Plug-In-Hybrid-Fahrzeugs oder Fahrzeugs mit Range Extender sind beim Hersteller oder Händler erhältlich.

Wird es eine Mindesthaltedauer geben?

Die Förderung wird eine Mindesthaltedauer für Kauf und Leasing beinhalten. Sie beträgt 36 Monate ab der Erstzulassung. Die Förderung richtet sich gezielt an Privatpersonen, die ein Fahrzeug tatsächlich im Alltag nutzen wollen. Ohne Haltedauer könnten z.B. Autos mit Förderung gekauft und sofort mit Gewinn weiterverkauft werden.

Wird auch Leasing mit sozialer Staffelung gefördert?

Ja, das Förderprogramm ist sozial gestaffelt und unterstützt je nach Einkommen und Familiengröße auch das Leasing mit bis zu 6.000 Euro.

Für die Förderung beim Leasing eines Neuwagens gelten dieselben Regelungen und Förderhöhen wie beim Kauf, die Beantragung erfolgt ebenfalls durch den Leasingnehmer. Entscheidend ist, dass das Neufahrzeug auf den Leasingnehmer zugelassen und nach Zulassung drei Jahre gehalten wird.

Wie wird das Förderprogramm finanziert?

Für die E-Auto-Förderung werden Mittel aus dem Klima- und Transformationsfonds der Bundesregierung, also unter anderem den Einnahmen aus der CO2-Bepreisung, in Höhe von insgesamt 3 Milliarden Euro verausgabt.

Die gesamte Summe steht für den Zeitraum vom 1.1.2026 bis 2029 zur Verfügung. Die vorgesehenen Mittel reichen je nach Verteilung zwischen den vollelektrischen Fahrzeugen und Plug-in-Hybriden für insgesamt voraussichtlich rund 800.000 Fahrzeuge.

Gilt für die Förderung das Datum des Kaufvertrags oder der Zulassung?

Die Antragsstellung ist nach Zulassung des Fahrzeugs in einem einstufigen Verfahren möglich. Die Antragstellung muss spätestens ein Jahr nach der Zulassung auf den/die Antragsteller/in erfolgen. Das bedeutet: Statt zwei Anträgen (erst Kaufvertrag, dann Zulassung) ist nur ein Antrag nötig. Das halbiert die Bürokratie im Vergleich zu anderen Förderprogrammen.

Was ist bei langen Lieferzeiten? Entfällt dann die Förderung?

Entscheidend für die Förderung ist das Datum der Zulassung, nicht der Bestellzeitpunkt. Bei Anträgen zum Jahresende kann sich die Auszahlung ins nächste Jahr verschieben.

Kann die Kaufprämie nur für E-Autos beantragt werden, die in der EU produziert wurden?

Förderfähig sind alle erstmals im Inland zugelassenen Neufahrzeuge der Fahrzeugklasse M1 mit rein batterieelektrischem Antrieb, mit batterieelektrischem Antrieb und Range-Extender oder mit Plug-in-Hybrid-Antrieb, sofern letztere Fahrzeuge bestimmte klimaschutzrelevante Anforderungen erfüllen. Stand heute stammen etwa 80 Prozent der neuzugelassenen E-Autos in Deutschland aus europäischer Produktion.

Geprüft wird die Aufnahme sogenannter EU-Präferenzregelungen. Diese Vorgaben können zu einem späteren Zeitpunkt in das laufende Förderprogramm integriert werden. Vor einem Inkrafttreten wird das Bundesumweltministerium Verbraucherinnen und Verbraucher rechtzeitig informieren.

Welche Dokumente benötigt man für die Antragstellung?

Details werden mit der Förderrichtline zeitnah bekannt gegeben. Absehbar sind:

• Kopie des Kauf- oder Leasingvertrags

Fahrzeugschein, für den Nachweis der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs auf den Antragsteller in Deutschland

• Die zwei letzten aktuellen Steuerbescheide, maximal 3 Jahre alt

Zur schnelleren Bearbeitung wird die Nutzung der Onlinefunktion Ihres Personalausweises bzw. die AusweisApp des Bundes empfohlen.

Quelle: https://www.bundesumweltministerium.de/foerderung/fragen-und-antworten-zur-e-auto-foerderung